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Kundenberatungsvereinbarung

Eine "Erstberatung" ist für den  Kunden immer kostenfrei. Eine Individuelle ausführliche Beratung nimmt jedoch viel Zeit in Anspruch. Hierfür wird mit dem Kunden eine individuelle Kundenberatungsvereinbarung erstellt. Auch in diesem Fall bleibt die Beratung kostenfrei, wenn dadurch ein Auftrag generiert wird, andernfalls behalte ich mir das Recht auf einen Unkostenausgleich vor.

Diese Beratung deckt keine Tätigkeit auf dem Gebiet der Steuer-bzw. Rechtsberatung ab. Solche Tätigkeiten sind dem mir als Berater nach den einschlägigen Gesetzen nicht gestattet. Das hinzuziehen dritter Personen auf diesem Gebiet wird empfohlen. Der Berater haftet nicht für Schäden, die technisch nicht durchführbar sind oder dass steuer-oder rechtliche Aspekte nicht oder nicht ausreichend beachtet wurden.

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AGB

Allgemeine Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen von
Stromspeicherberater.de
(Stand: Juli 2018)
I. Allgemeines / Geltungsbereich
1. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
gelten für sämtliche, auch zukünftige
Rechtsgeschäfte zwischen Stromspeicherberater.de
und dem Vertragspartner.
2. Entgegenstehende oder von diesen Lieferungsund
Zahlungsbedingungen abweichende oder diese
ergänzende Bedingungen des Vertragspartners
gelten nur, soweit sie ausdrücklich und schriftlich
von uns anerkannt sind.
II. Vertragsschluss; Selbstbelieferungsvorbehalt;
höhere Gewalt;
Zahlungsbedingungen
1. Unsere sämtlichen Angebote sind freibleibend
und unverbindlich. Der Verkauf erfolgt
vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung.
2. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen
Abschlusses eines entsprechenden
Einkaufsvertrages seinerseits den Liefergegenstand
nicht erhält; die Verantwortlichkeit des Verkäufers
für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über
die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des
Liefergegenstandes informieren und, wenn er
zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich
ausüben; der Verkäufer wird dem Käufer im Falle
des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung
unverzüglich erstatten.
3. Sind wir durch Ereignisse höherer Gewalt daran
gehindert, eine Lieferung rechtzeitig vorzunehmen,
sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der
Behinderung hinauszuschieben oder werden wir
von der Lieferverpflichtung frei, sofern der Käufer
berechtigterweise kein Interesse mehr an der
Lieferung hat. Als Ereignisse höherer Gewalt sind
insbesondere aber nicht ausschließlich zu sehen:
von uns nicht zu vertretender betriebsinterner
Arbeitskampf, betriebsexterner Arbeitskampf, wenn
wir nicht auf zumutbare Weise Ersatz für die
gefährdete Lieferung beschaffen können, Krieg,
Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und
Rohstoffmangel, Energieausfall, extreme
Witterungsverhältnisse (z.B. Hagel- oder
Gewitterschäden) oder behördliche Maßnahmen.
4. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die
Vergütung in vollem Umfang bei Lieferung bzw.
Abnahme der Ware fällig. Der Käufer kommt ohne
weitere Erklärungen des Verkäufers 14 Tage nach
dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht
bezahlt hat.
5. Eine Aufrechnung gegenüber unseren
Kaufpreisforderungen ist nur mit unbestrittenen,
entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen zulässig. Nur unter diesen
Voraussetzungen kann der Käufer auch ein
Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
III. Überlassene Unterlagen
1. An allen in Zusammenhang mit der
Auftragserteilung dem Besteller überlassenen
Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen
etc., behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten
nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir
erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche
schriftliche Zustimmung.
2. Soweit es zu keinem Vertragsschluss kommt,
sind diese Unterlagen unverzüglich an uns
zurückzusenden.
IV. Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen
versandt, so geht mit der Absendung an den
Besteller, spätestens mit Verlassen des Lagers die
Gefahr des zufälligen Untergangs oder der
zufälligen Verschlechterung der Ware auf den
Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die
Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt
oder wer die Frachtkosten trägt.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferungen von Stromspeicherberater.de
erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung
zwischen Stromspeicherberater.de und dem
Auftraggeber entstehender gegenwärtiger und
zukünftiger Forderungen im Eigentum von
Stromspeicherberater.de.
2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das
Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die
Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist
er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen
Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend
zum Neuwert zu versichern.
Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten
durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf
eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das
Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der
Besteller unverzüglich in Textform zu
benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand
gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter
ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage
ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten,
haftet der Besteller für den uns entstandenen
Ausfall.
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts
ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder
Sicherungsübereignung untersagt.
3. Dem Auftraggeber ist es gestattet, die gelieferten
Waren zu verarbeiten, mit anderen Gegenständen
zu vermischen oder zu verbinden. Dies geschieht
ausschließlich für Stromspeicherberater.de. Soweit
hierdurch das Eigentum an der Ware untergeht,
überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer
schon jetzt zur Sicherung der Ansprüche aus dem
Eigentumsvorbehalt Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der
gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen
Ware.
4. Ferner ist der Auftraggeber zur
Weiterveräußerung der gelieferten Ware im
Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes
berechtigt. Diese Ermächtigung kann widerrufen
werden, wenn der Auftraggeber die ihm
obliegenden Vertragspflichten nicht
ordnungsgemäß erfüllt. Der Auftraggeber tritt
hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung
des Vorbehaltsguts gegen den Abnehmer mit allen
Nebenrechten sicherungshalber an
Stromspeicherberater.de
ab, ohne dass es noch weiterer besonderer
Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur
in Höhe des Betrages, der dem vom Auftragnehmer
in Rechnung gestellten Preis des
Liefergegenstandes entspricht.
5. Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur
Einziehung der abgetretenen Forderungen befugt.
Der Auftraggeber wird auf die abgetretenen
Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der
gesicherten Forderung unverzüglich an den
Auftragnehmer weiterleiten. Bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes, insbesondere bei
Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens oder drohender
Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, ist
der Auftragnehmer berechtigt, die
Einziehungsbefugnis zu widerrufen.
6. Stromspeicherberater.de verpflichtet sich, die ihr
zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu
sichernden Forderungen um mehr als 20 %
übersteigen.
7. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der
Auftragnehmer auch ohne Fristsetzung berechtigt,
die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der
Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag
zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur
Herausgabe verpflichtet.
VI. Mängelrüge
1. Etwaige Mängelrügen sind stets unverzüglich
und schriftlich unter genauer Angabe der
Beanstandung vorzunehmen, da sie sonst nicht als
Mängelrüge anerkannt werden.
2. Hat der Käufer die Ware nach Besichtigung
akzeptiert, ist jede Rüge – mit der Ausnahme von
verstecken Mängeln - ausgeschlossen.
3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur
unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher
Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die
nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel,
mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten
Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder
Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder
Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese
und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine
Mängelansprüche.
VII. Nacherfüllung
1. Das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung und
Neulieferung (Neuleistung) steht in jedem Fall dem
Auftragnehmer zu. Dem Auftragnehmer ist stets
Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb
angemessener Frist zu geben. Schlägt die
Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber –
unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche - das
Recht zu, zu mindern oder vom Vertrag
zurückzutreten. Die Anwendung des § 478 I BGB
bleibt unberührt.
2. Will der Auftraggeber Schadenersatz statt der
Leistung verlangen oder Selbstvornahme
durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der
Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten
Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der
Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben im Übrigen
unberührt.
3. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck
der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die
Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns
gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort
als die Niederlassung des Bestellers verbracht
worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht
ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
VIII. Begrenzung der Haftung des
Auftragnehmers
1. Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes
oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers
oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach
den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des
Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit
jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer
der in S. 1 oder S. 3 dieses Absatzes aufgeführter
Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen haftet der
Auftragnehmer nur nach dem
Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
soweit der Verkäufer den Mangel arglistig
verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit des Liefergegenstandes
übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für
die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist
jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer
der in S. 1 oder S. 2 dieses Absatzes aufgeführten
Ausnahmefälle vorliegen.
2. Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten
für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für
Schadensersatz neben der Leistung und
Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich
aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen
Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem
Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung.
Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz
vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für
Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziffer IX. die
Haftung für Unmöglichkeit nach Ziffer X.
3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Auftraggebers ist mit der vorstehenden Regelung
nicht verbunden.
IX. Begrenzung der Haftung wegen
Lieferverzögerung
1. Der Auftragnehmer haftet bei Verzögerung der
Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer
schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers
ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt. Außerhalb der Fälle des Satzes 1 und 2
wird die Haftung des Auftragnehmers wegen
Verzugs für den Schadensersatz neben der
Leistung auf insgesamt 5 % und für den
Schadensersatz statt der Leistung
(einschließlich des Ersatzes vergeblicher
Aufwendungen) auf insgesamt 10 % des Wertes der
Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende
Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach
Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa
gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen.
Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der
Schadensersatzanspruch für die schuldhafte
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist
jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren
Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein
weiterer Fall nach S. 1 gegeben ist. Das Recht des
Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag
bleibt unberührt.
2. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen
nicht verbunden.
X. Begrenzung der Haftung bei Unmöglichkeit
1. Der Auftragnehmer haftet bei Unmöglichkeit der
Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der
groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder
eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei
einer schuldhaft verursachten Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des
Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit
jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer
als der in Satz 1 aufgeführten Ausnahmefall
vorliegt. Außerhalb der Fälle des Satzes 1 und 2
wird die Haftung des Auftragnehmers wegen
Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz
vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10
% des Wertes der Leistung/Lieferung begrenzt.
Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers
wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind – auch
nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa
gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen.
Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom
Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit
den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
VIII. Rücktritt
Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn
der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu
vertreten hat. Der Auftraggeber hat sich bei
Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen
Frist nach Aufforderung des Auftragnehmers zu
erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom
Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
Im Falle von Mängeln gelten die gesetzlichen
Bestimmungen über den Rücktritt.
IX. Verjährung
1. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten
nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten
Ware bei unserem Besteller. Für
Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben,
Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders
beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB
(Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1
BGB (Rückgriffs Anspruch) und § 634a Abs. 1
BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend
vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger
Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung
einzuholen.
2. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen
Ansprüchen mit der Ablieferung, bei
Werkleistungen mit der Abnahme.
Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für
sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den
Auftragnehmer, die mit dem Mangel in
Zusammenhang stehen – unabhängig von der
Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit
Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den
Auftragnehmer bestehen, die mit dem Mangel nicht
in Zusammenhang stehen, gilt für sie die
Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1.
3. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2
gelten mit folgender Maßgabe:
 Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im
Falle des Vorsatzes
oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels
oder soweit der
Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit des
Liefergegenstandes übernommen hat.
 Die Verjährungsfristen gelten für
Schadenersatzansprüche zudem nicht in den Fällen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit oder der Freiheit, bei Ansprüchen nach
dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob
fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten.
5. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,
bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den
Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die
Hemmung und den Neubeginn von Fristen
unberührt.
6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen
nicht verbunden.
X. Schadensersatz
1. Wird der Versand der Lieferung auf Wunsch des
Käufers um mehr als zwei Wochen nach dem
vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer
Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der
Versandbereitschaft des Verkäufers verzögert, kann
der Verkäufer pauschal für jeden Monat (ggf.
zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 1 % des
Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch
10 % berechnen. Dem Käufer ist der Nachweis
gestattet, dass dem Verkäufer kein Schaden oder ein
wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem
Verkäufer ist der Nachweis gestattet, dass ein
höherer Schaden entstanden ist.
2. Für den Fall der Nichterfüllung des Vertrages
durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer
berechtigt, 20% des Kaufpreises als Schadensersatz
zu fordern. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet,
dass dem Verkäufer kein Schaden oder ein
wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem
Verkäufer ist der Nachweis gestattet, dass ein
höherer Schaden entstanden ist.
3. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der
Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe
von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§
247 BGB) zu verlangen. Dem Auftraggeber ist der
Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer kein
Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden
entstanden ist.
Dem Auftragnehmer ist der Nachweis gestattet,
dass ein höherer Schaden entstanden ist.
XII. Erfüllungsort; Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist für beide Teile der Geschäftssitz
von Stromspeicherberater.de.
2. Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentliches
Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand bei allen aus
dem Vertragsverhältnis sich ergebenden
Streitigkeiten, auch für Wechsel- und
Scheckklagen, der Sitz von
Stromspeicherberater.de.
3. Dieser Vertrag und die Rechtsbeziehung
zwischen der Fa. Stromspeicherberater.de
und dem Vertragspartner unterliegen dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der
Regelungen des Internationalen Privatrechts
(Kollisionsrecht) und des UN-Kaufrechts.
XII. Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen lässt die
Geltung dieser Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen im Übrigen unberührt. Die
Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame
Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die
den mit der unwirksamen Bestimmung gewollten
Zweck auf rechtlich zulässigem Weg erreicht, oder
dieser Regelung möglichst nahe kommt.